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UrkBefrV 1997 Haag

§ 1

Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Die Apostille nach Artikel 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation stellen aus
1.
das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für alle von einem Gericht oder einer Behörde des Bundes ausgestellten öffentlichen Urkunden, soweit nicht der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts zuständig ist,
2.
der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts für die vom Bundespatentgericht oder vom Deutschen Patent- und Markenamt ausgestellten öffentlichen Urkunden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.12.2022 I 2131

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR287200997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9941f59c26d146365c866d369b0c38b35f6bc9f9377850b1812208892f590391

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