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UrkBefrITAV

Allgemeine Hinweise

Verordnung über die Bestimmung der Behörde, die für die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden zuständig ist

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 28.9.1974 +++)

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023530974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37300bd4ec081e76691ee109906d3b89cea98fa5aec6d33a9409483d427c29a1

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