Zum Gesetzesinhalt

UrkBefrFRAG

Art 3

Gesetz zu dem Abkommen vom 13. September 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Wird dem Bundesverwaltungsamt ein Ersuchen nach Artikel 7 des Abkommmens aus der Französischen Republik zugeleitet, so führt es eine Äußerung der Person, Stelle oder Behörde herbei, welche die Urkunde errichtet hat. Läßt diese Äußerung Zweifel an der Eigenschaft der Urkunde als öffentliche Urkunde bestehen, so holt das Bundesverwaltungsamt gegebenenfalls eine Äußerung der Behörde oder Stelle ein, von der die Person, Stelle oder Behörde, welche die Urkunde errichtet hat, ihre Befugnis zur Errichtung von Urkunden ableitet oder deren Weisungen sie unterliegt. Artikel 2 Satz 2 findet Anwendung. Das Bundesverwaltungsamt übermittelt die Auskunft der ersuchenden Stelle.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210740974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee5f1493f59fa43086cf7673ed7f1f3b0de9b12bed5a64892e1df9716058b76

XML-Quelle beim Herausgeber