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UrhRSchFrVerlG

§ 1

Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht

(1) Die Schutzfristen im Urheberrecht, die dreißig Jahre betragen, werden auf fünfzig Jahre verlängert.
(2) ...
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR213950934

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48e8015b9395af8c6819dcfb5776147d782a1460c78521a275c95b2b5915327b

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