UrhG§126/§121Bek 1988-09
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Die Republik Indonesien gewährt deutschen Tonträgerherstellern ein dem Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Herstellers von Tonträgern (§ 85 Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes) entsprechendes Recht.
Der Bundesminister der Justiz
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020710988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 597e80cb75584f6ea93e0d24e81872f36311ed84e6d073b73f01ea722cbbec34