Zum Gesetzesinhalt

UrhDaG

§ 6Erstreckung von Erlaubnissen

Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten

(1) Ist dem Diensteanbieter die öffentliche Wiedergabe eines Werkes erlaubt, so wirkt diese Erlaubnis auch zugunsten des Nutzers, sofern dieser nicht kommerziell handelt oder keine erheblichen Einnahmen erzielt.
(2) Verfügt der Nutzer über eine Erlaubnis, ein Werk über einen Diensteanbieter öffentlich wiederzugeben, so wirkt diese Erlaubnis auch zugunsten des Diensteanbieters.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: geändert durch Art. 22 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121500021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 42ffabbbe72699f3a5940329b012ab056df81e568590d835c0b5a79ea9780fc5

XML-Quelle beim Herausgeber