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UrhDaG

§ 21Anwendung auf verwandte Schutzrechte

Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten

(1) Dieses Gesetz ist auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber entsprechend anzuwenden.
(2) Der Direktvergütungsanspruch nach § 4 steht nur dem Lichtbildner und dem ausübenden Künstler zu.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: geändert durch Art. 22 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121500021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 42ffabbbe72699f3a5940329b012ab056df81e568590d835c0b5a79ea9780fc5

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