(1) Das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17. Juli 1973 (BGBl. I S. 856) und das Einheitliche Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17. Juli 1973 (BGBl. I S. 868) werden aufgehoben.
(2) Für Verträge, die Gegenstand des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind, bleibt dieses Einheitliche Gesetz maßgebend, sofern der Vertrag vor dem Tage geschlossen wird, an dem das Übereinkommen von 1980 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Für den Abschluß solcher Verträge bleibt das Einheitliche Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen maßgebend, sofern das Angebot zum Abschluß des Vertrages vor dem Tage gemacht wird, an dem das Übereinkommen von 1980 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Art. 5 Abs. 1 Kursivdruck: Änderungsvorschrift
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 5 Abs. 30 G v. 26.11.2001 I 3138
Sonst: Art. 2, 3 und 5 treten zukünftig in Kraft gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 dieses G; iVm Art. 7 Abs. 2 dieses G u. Bek v. 23.10.1990 II 1477 in Kraft mWv 1.1.1991
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