UNSOrgVorRV
§ 1
- Internationale Arbeitsorganisation(ILO - Anlage I -)Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen(FAO - Anlage II -)Internationale Zivilluftfahrt-Organisation(ICAO - Anlage III -)Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur(UNESCO - Anlage IV -)Internationaler Währungsfonds(FUND - Anlage V -)Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung(BANK - Anlage VI -)Weltgesundheitsorganisation(WHO - Anlage VII -)Weltpostverein(UPU - Anlage VIII -)Internationale Fernmelde-Union(ITU - Anlage IX -)Weltorganisation für Meteorologie(WMO - Anlage XI -)Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation(IMCO - Anlage XII -)Internationale Finanz-Corporation(IFC - Anlage XIII -)Internationale Entwicklungsorganisation(IDA - Anlage XIV -)
Die Anlagen I, III bis VI, VIII, IX und XI, XIII und XIV, die Anlage II in ihrer ersten Fassung und in ihrer ersten und zweiten revidierten Fassung, die Anlage VII in ihrer ersten, zweiten und dritten revidierten Fassung und die Anlage XII in ihrer ersten sowie in ihrer ersten revidierten Fassung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR201290971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6d79edfb1d2cf3bf96eb6c31599a993679a2cf13bd6c5a9e21b4d85fd6d28e8