Zum Gesetzesinhalt

UNOImmÜbkG

Art 6

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 4 Abs. 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 4 Abs. 2 tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Abschnitt 32 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209410980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2bdf9f75c83ec4d2a8fd010e3ec9efc061888862600c233f807c4cc619eb32c

XML-Quelle beim Herausgeber