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UnivSchlichtV

§ 1Bestellung von Streitmittlern

Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes

(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes ist mit mindestens zwei Streitmittlern zu besetzen, die sich untereinander vertreten.
(2) Vor der Bestellung einer Person zum Streitmittler hat die Universalschlichtungsstelle des Bundes deren Namen, Qualifikation, beruflichen Werdegang und etwaige Vortätigkeiten als Streitmittler dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitzuteilen. Teilt das Bundesamt für Justiz nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zugang dieser Mitteilung schriftlich der Universalschlichtungsstelle des Bundes begründete Bedenken hinsichtlich der Qualifikation oder der Unparteilichkeit der Person mit, kann diese zum Streitmittler bestellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR281700019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 928f03758ca9258d036786308e04f6942f5aa8369cae08ffe7211d8e3caf9c03

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