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Art 2

Verordnung über die Geltung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen für das Informationszentrum der Vereinten Nationen in Bonn

Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt entsprechend für Bedienstete des Informationszentrums der Vereinten Nationen in Bonn beziehungsweise deren Familienangehörige gemäß Artikel 24 Abs. 2 des entsprechend anzuwendenden Abkommens über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 10. November 1995.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR076120998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5d7c9868e87ff6800286d5448261c34f319b8920f082ee8312bbcec63324bde

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