UNFreiwProgrAbkG
Art 3
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Art. 3: Gilt entsprechend für Bedienstete des Informationszentrums der Vereinten Nationen in Bonn beziehungsweise deren Familienangehörige gemäß Artikel 24 Abs. 2 des entsprechend anzuwendenden Abkommens über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen, vgl. Art. 2 V v. 24.4.1998 II 761 +++)
(+++ Art. 3: Gilt entsprechend für Bedienstete des Sekretariats des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung beziehungsweise deren Familienangehörige gemäß Artikel 24 Abs. 2 des entsprechend anzuwendenden Abkommens über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen, vgl. Art. 2 V v. 13.10.1998 II 2694 +++)
(+++ Art. 3: Gilt entsprechend für UNHCR-Bedienstete und die Familienangehörigen im Sinne des Artikels 24 Abs. 2 des Abkommens über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen, vgl. Art. 2 V v. 22.2.2007 II 218 +++)
(+++ Art. 3: Gilt entsprechend für Bedienstete des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen und Familienangehörige im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen, vgl. Art. 2 V v. 7.3.2013 II 294; 2014 II 89 +++)
(+++ Art. 3: Zur Anwendung in vollem Umfang für das Büro von UNAIDS in Bonn vgl. Art. 2 V v. 25.5.2023 II Nr. 145 +++)
(+++ Art. 3: Zur Anwendung in vollem Umfang für die Zweigstelle von UNOPS in Bonn vgl. Art. 2 V v. 19.10.2023 II Nr. 299 +++)
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR090320996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ff96fdc74b25f9c6ecd4244182e8c1318a124e9739c3b6d4e838c314100cb63
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 9 SGB 5Freiwillige Versicherung
„… einten Nationen endete, können der gesetzlichen Krankenversicherung in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung ihrer Beschäftigung bei den Vereinten Nationen wieder ei …“