(1) Als Ausweise im Sinne des § 57 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes in der durch Artikel 1 geänderten Fassung und des Artikels 2 genügen auch Ausweise, die gemäß den Richtlinien über Ausweise für Schwerbeschädigte und Schwerbehinderte vom 11. Oktober 1965 ausgestellt worden sind, und zwar bis zum Ablauf ihrer derzeitigen Geltungsdauer.
(2) Ausweise, die nicht mit einem orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet, auf denen aber die Merkzeichen "G", "aG" oder "Blind" oder der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 80 vom Hundert eingetragen sind, werden auf Antrag des Behinderten von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden durch einen mit orangefarbenem Flächenaufdruck gekennzeichneten Ausweis ersetzt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 21 G v. 22.12.1983 I 1532
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