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UmwRG

§ 5Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren

Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.8.2017 I 3290;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 14b G v. 22.12.2023 I Nr. 405

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR281600006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4fe3a86f1bd26a1a1f0d7c4a21e362ffd80213507c4b1876c7c03ab729b78eb

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