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UmwG

§ 94Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens

Umwandlungsgesetz

Ansprüche auf Auszahlung des Geschäftsguthabens nach § 93 Abs. 2 sind binnen sechs Monaten seit der Ausschlagung zu befriedigen; die Auszahlung darf jedoch nicht erfolgen, bevor die Gläubiger, die sich nach § 22 gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind, und nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR321010994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3e2d9ee97b0c06ef577b8549b925c3613f0f256c1ff7ab6a72ffdc250efb2d8

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