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UmwG

§ 172Haftung der Körperschaft oder des Zusammenschlusses

Umwandlungsgesetz

Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden oder neuen Rechtsträger wird die Körperschaft oder der Zusammenschluß von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR321010994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3e2d9ee97b0c06ef577b8549b925c3613f0f256c1ff7ab6a72ffdc250efb2d8

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 418 BGBErlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten

    „… d die Körperschaft oder der Zusammenschluß von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.“