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UmwG

§ 148Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung

Umwandlungsgesetz

(1) Bei der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung zur Eintragung in das Register des Sitzes einer übertragenden Genossenschaft hat deren Vorstand auch zu erklären, daß die durch Gesetz und Satzung vorgesehenen Voraussetzungen für die Gründung dieser Genossenschaft unter Berücksichtigung der Abspaltung oder der Ausgliederung im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen.
(2) Der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung sind außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch beizufügen:
1.
der Spaltungsbericht nach § 127;
2.
das Prüfungsgutachten nach § 125 in Verbindung mit § 81.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR321010994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3e2d9ee97b0c06ef577b8549b925c3613f0f256c1ff7ab6a72ffdc250efb2d8

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