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UmwG

Umwandlungsgesetz

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR321010994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3e2d9ee97b0c06ef577b8549b925c3613f0f256c1ff7ab6a72ffdc250efb2d8

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Erster Teil Möglichkeit der Vermögensübertragung§ 174Arten der Vermögensübertragung§ 175Beteiligte RechtsträgerZweiter Teil Übertragung des Vermögens oder von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche HandErster Abschnitt Vollübertragung§ 176Anwendung der VerschmelzungsvorschriftenZweiter Abschnitt Teilübertragung§ 177Anwendung der SpaltungsvorschriftenDritter Teil Vermögensübertragung unter VersicherungsunternehmenErster Abschnitt Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder öffentlich-rechtliche VersicherungsunternehmenErster Unterabschnitt Vollübertragung§ 178Anwendung der VerschmelzungsvorschriftenZweiter Unterabschnitt Teilübertragung§ 179Anwendung der SpaltungsvorschriftenZweiter Abschnitt Übertragung des Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtliche VersicherungsunternehmenErster Unterabschnitt Vollübertragung§ 180Anwendung der Verschmelzungsvorschriften§ 181Gewährung der Gegenleistung§ 182Unterrichtung der Mitglieder§ 183Bestellung eines TreuhändersZweiter Unterabschnitt Teilübertragung§ 184Anwendung der SpaltungsvorschriftenDritter Abschnitt Übertragung des Vermögens eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen§ 185Möglichkeit der Vermögensübertragung§ 186Anzuwendende Vorschriften§ 187Bekanntmachung der VermögensübertragungVierter Abschnitt Übertragung des Vermögens eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens auf Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf GegenseitigkeitErster Unterabschnitt Vollübertragung§ 188Anwendung der VerschmelzungsvorschriftenZweiter Unterabschnitt Teilübertragung§ 189Anwendung der SpaltungsvorschriftenFünftes Buch FormwechselErster Teil Allgemeine Vorschriften§ 190Allgemeiner Anwendungsbereich§ 191Einbezogene Rechtsträger§ 192Formwechselbericht§ 193Formwechselbeschluss§ 194Inhalt des Formwechselbeschlusses§ 195Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss§ 196Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses§ 197Anzuwendende Gründungsvorschriften§ 198Anmeldung des Formwechsels§ 199Anlagen der Anmeldung§ 200Firma oder Name des Rechtsträgers§ 201Bekanntmachung des Formwechsels§ 202Wirkungen der Eintragung§ 203Amtsdauer von Aufsichtsratsmitgliedern§ 204Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten§ 205Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers§ 206Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs§ 207Angebot der Barabfindung§ 208Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung§ 209Annahme des Angebots§ 210Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss§ 211Anderweitige Veräußerung§ 212Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung§ 213Unbekannte AktionäreZweiter Teil Besondere VorschriftenErster Abschnitt Formwechsel von PersonengesellschaftenErster Unterabschnitt Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften§ 214Möglichkeit des Formwechsels§ 215Formwechselbericht§ 216Unterrichtung der Gesellschafter§ 217Beschluß der Gesellschafterversammlung§ 218Inhalt des Formwechselbeschlusses§ 219Rechtsstellung als Gründer§ 220Kapitalschutz§ 221Beitritt persönlich haftender Gesellschafter§ 222Anmeldung des Formwechsels§ 223Anlagen der Anmeldung§ 224Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung§ 225Prüfung des AbfindungsangebotsZweiter Unterabschnitt Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften§ 225aMöglichkeit des Formwechsels§ 225bFormwechselbericht und Unterrichtung der Partner§ 225cAnzuwendende VorschriftenZweiter Abschnitt Formwechsel von KapitalgesellschaftenErster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften§ 226Möglichkeit des Formwechsels§ 227Nicht anzuwendende VorschriftenZweiter Unterabschnitt Formwechsel in eine Personengesellschaft§ 228Möglichkeit des Formwechsels§ 229(weggefallen)§ 230Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber§ 231Mitteilung des Abfindungsangebots§ 232Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber§ 233Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber§ 234Inhalt des Formwechselbeschlusses§ 235Anmeldung des Formwechsels§ 236Wirkungen des Formwechsels§ 237Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen HaftungDritter Unterabschnitt Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform§ 238Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber§ 239Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber§ 240Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber§ 241Zustimmungserfordernisse beim Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung§ 242Zustimmungserfordernis beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien§ 243Inhalt des Formwechselbeschlusses§ 244Niederschrift über den Formwechselbeschluss, Gesellschaftsvertrag§ 245Rechtsstellung als Gründer; Kapitalschutz§ 246Anmeldung des Formwechsels§ 247Wirkungen des Formwechsels§ 248Umtausch der Anteile§ 248aGewährung zusätzlicher Aktien§ 249Gläubigerschutz§ 250Nicht anzuwendende VorschriftenVierter Unterabschnitt Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft§ 251Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber§ 252Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber§ 253Inhalt des Formwechselbeschlusses§ 254Anmeldung des Formwechsels§ 255Wirkungen des Formwechsels§ 256Geschäftsguthaben, Benachrichtigung der Mitglieder§ 257GläubigerschutzDritter Abschnitt Formwechsel eingetragener Genossenschaften§ 258Möglichkeit des Formwechsels§ 259Gutachten des Prüfungsverbandes§ 260Vorbereitung der Generalversammlung§ 261Durchführung der Generalversammlung§ 262Beschluß der Generalversammlung