UmweltHG
§ 20Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
- 1.
- den Zeitpunkt, ab dem der Inhaber einer Anlage nach § 19 Deckungsvorsorge zu treffen hat,
- 2.
- Umfang und Höhe der Deckungsvorsorge,
- 3.
- die an Freistellungs- und Gewährleistungsverpflichtungen von Kreditinstituten zu stellenden Anforderungen,
- 4.
- Verfahren und Befugnisse der für die Überwachung der Deckungsvorsorge zuständigen Behörde,
- 5.
- die zuständige Stelle gemäß § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie über die Erstattung der Anzeige im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes,
- 6.
- die Pflichten des Inhabers der Anlage, des Versicherungsunternehmens und desjenigen, der eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung übernommen hat, gegenüber der für die Überwachung der Deckungsvorsorge zuständigen Behörde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.7.2017 I 2421
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR126340990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0b95e1d99f6f561cd0386508d0dc04fda96683dfccd8b9203b6d45199dd8ea56