Zum Gesetzesinhalt

UmweltHG

§ 14Schadensersatz durch Geldrente

Umwelthaftungsgesetz

(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 12 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten.
(2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.7.2017 I 2421

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR126340990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0b95e1d99f6f561cd0386508d0dc04fda96683dfccd8b9203b6d45199dd8ea56

XML-Quelle beim Herausgeber