UmweltHG
§ 1Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.7.2017 I 2421
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR126340990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0b95e1d99f6f561cd0386508d0dc04fda96683dfccd8b9203b6d45199dd8ea56
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anhang 1 UmweltHG(zu § 1 UmweltHG)
„… gsgrenzen, Anlagengrößen oder Stoffmengen jeweils allein nicht erreichen, sind Anlagen im Sinne des § 1 UmweltHG, sofern sie in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenz …“