Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken und mit § 9 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens und über die Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften im Land Berlin. Dabei treten in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 an Stelle der Worte "§ 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz"
1.
für Berliner Altbanken die Worte "§ 8 Abs. 3 des Altbankenbilanz-Gesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1488)",
2.
für Versicherungsunternehmen die Worte "Artikel 1 Abs. 2 der Durchführungsbestimmung Nr. 5 zur Umstellungsergänzungsverordnung vom 15. Mai 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 211)" und
3.
für Bausparkassen die Worte "Artikel 8 Abs. 1 A c der Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Umstellungsergänzungsverordnung vom 26. Oktober 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 494)".
Fassungsangaben der Quelle
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