UmstGeldInstV
§ 26Berichtigung der Umstellungsrechnung
Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
- 1.
- Posten in sie nicht eingestellt worden sind, die einbezogen werden müssen oder dürfen, oder
- 2.
- Posten in sie eingestellt worden sind, die nicht einbezogen werden dürfen oder nicht einbezogen zu werden brauchen, oder
- 3.
- Posten in sie mit einem nicht mehr berechtigten Merkposten oder mit einem unzutreffenden Betrag auf Grund einer Bewertung, die von den für die Umstellungsrechnung geltenden Vorschriften abweicht, oder auf Grund einer unzutreffenden Berechnung eingestellt worden sind, oder
- 4.
- Posten in ihr nicht entsprechend den Vorschriften über die Gliederung der Bilanz des Geldinstituts ausgewiesen worden sind.
Stand: Geändert durch Art. 89 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005890958
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 53d3e2b287de9522b867e76faee77c54d4913d26362ff251664c458b4c62c531