(1) Ist eine Verbindlichkeit aus nicht im Eigenbesitz befindlichen Schuldverschreibungen oder aus Darlehen im Sinne des § 22 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes überverzinslich, so darf der Teil der Verbindlichkeit, der über den Ansatz der ihr gegenüberstehenden Forderungen hinausgeht, mit einem über dem Nennbetrag dieses Teiles liegenden Werte angesetzt werden.
(2) Überverzinslich im Sinne des Absatzes 1 ist eine Verbindlichkeit, deren Zinssatz höher ist als 4 vom Hundert (Normalverzinsung).
(3) Der Mehrwert einer überverzinslichen Verbindlichkeit ist zu errechnen als Gegenwartswert der Beträge, um die der Zinsaufwand bis zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen die Normalverzinsung übersteigt. Der Gegenwartswert ist unter Zugrundelegung des Zinssatzes der entsprechenden Ausgleichsforderung zu errechnen.
(4) Ist vor dem 21. Juni 1948 eine geringere Zinsspanne oder ein geringerer Verwaltungskostenbeitrag als 0,5 vom Hundert vereinbart oder festgesetzt worden, so erhöht sich die Normalverzinsung um den Betrag, um den die Zinsspanne oder der Verwaltungskostenbeitrag hinter 0,5 vom Hundert zurückbleibt.
(5) Der Mehrwert einer überverzinslichen Verbindlichkeit ist durch Bildung eines entsprechenden Zusatzpostens zu berücksichtigen. Dieser Zusatzposten gilt nicht als Passivposten im Sinne des § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 89 G v. 10.8.2021 I 3436
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