(1) Für die Umstellungsrechnung von Geldinstituten, die eine Ausgleichsforderung in Anspruch nehmen, sind die für die Aktiven vorgeschriebenen Wertansätze Mindestwerte und die für die Passiven zugelassenen Wertansätze Höchstwerte.
(2) Die für die Aktiven vorgeschriebenen Wertansätze sind für die Eigenkapitalberechnung von Geldinstituten, die eine Ausgleichsforderung in Anspruch nehmen und das vorläufige Eigenkapital nach § 5 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bankenverordnung) in die Umstellungsrechnung einstellen, Höchstwerte.
(3) Soweit die Absätze 1 und 2 nicht entgegenstehen, dürfen Geldinstitute ihre Aktiven und ihre Passiven in der Umstellungsrechnung in den nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes zulässigen Grenzen bewerten. Weichen sie dabei von den nach Absatz 1 für die Aktiven vorgeschriebenen und für die Passiven zugelassenen Wertansätzen ab, so ist dies ohne Einfluß auf die Höhe des nach § 8 Satz 3 der Bankenverordnung abzuführenden Überschusses. Geldinstitute, die eine Ausgleichsforderung nicht in Anspruch nehmen und bei der Bewertung von den Vorschriften des Absatzes 1 abweichen, haben dies in dem der Bankaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bankenverordnung einzureichenden Bericht zu erläutern.
(4) Auf Geldinstitute, die eine Ausgleichsforderung nicht in Anspruch nehmen, findet § 75 des D-Markbilanzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Wertansätze nach den Grundsätzen des D-Markbilanzgesetzes die nach Absatz 1 sich ergebenden Wertansätze treten.
(5) Als Ausgleichsforderungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 gelten nicht Sonderausgleichsforderungen gemäß § 2 der Fünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sowie Ausgleichsforderungen, die nicht auf § 11 des Umstellungsgesetzes und § 8 der Bankenverordnung beruhen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 89 G v. 10.8.2021 I 3436
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