(1) Vor dem 21. Juni 1948 abgeschlossene Arbeitsverträge, die nach den bestehenden Vorschriften oder Vereinbarungen erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 30. September 1948 kündbar sind, können bereits zu dem Zeitpunkt, der in der Mitte zwischen dem zulässigen frühesten Kündigungstermin und dem 30. September 1948 liegt, auf jeden Fall jedoch zum 31. März 1949, mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden. Beträgt das vereinbarte Entgelt mehr als achthundert Reichsmark monatlich, so kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum 30. September 1948 gekündigt werden. Text amerikanisches u. britisches Kontrollgebiet:
(2) Es werden ermächtigt:
a)
der Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes für die ihm unterstellten Verwaltungen unter Einschluß der Bahn- und Postverwaltungen,
b)
die Bank Deutscher Länder für sich und die Landeszentralbanken,
c)
die Landesregierungen für alle sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts innerhalb ihres Landes
auf dem Gebiete des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsrechts, die Maßnahmen zu treffen, die ihnen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erscheinen. Diese Ermächtigung tritt am 31. März 1949 außer Kraft. Text französisches Kontrollgebiet:
(2) Es werden ermächtigt:
a)
die Landesregierungen für alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der zu b und c bezeichneten,
b)
die Bahnverwaltungen für ihre Dienststellen,
c)
die Bank deutscher Länder für sich und die Landeszentralbanken
auf dem Gebiete des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsrechts, die Maßnahmen zu treffen, die ihnen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erscheinen. Diese Ermächtigung tritt am 31. März 1949 außer Kraft.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 1 G v. 20.12.1982 I 1857
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