UmstG
§ 14Verbindlichkeiten des Reichs und gleichgestellte Verbindlichkeiten
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
- 1.
- Verbindlichkeiten des Reichs,
- 2.
- Verbindlichkeiten der NSDAP, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände, sowie aller übrigen Organisationen, die von der Militärregierung aufgelöst worden sind,
- 3.
- vor dem 9. Mai 1945 begründete Verbindlichkeiten der Reichsbahn und der Reichspost, soweit sie nicht von den Bahn- und Postverwaltungen im Währungsgebiet übernommen werden,
- 4.
- Verbindlichkeiten der Reichsbank, soweit sie nicht von den Landeszentralbanken übernommen werden,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 1 G v. 20.12.1982 I 1857
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR700050948
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 933869f6a510a001905123b001daffee9d76f2e4fa1287a45a6b7781de01a661