UmstBauSparkV
§ 3Gebietsmäßige Abgrenzung
Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
- 1.
- verbriefte und unverbriefte Forderungen, wenn ein Schuldner oder ein für die Inanspruchnahme in Frage kommender Dritter am 21. Juni 1948 einen Gerichtsstand im Bundesgebiet hatte,
- 2.
- Anteilsrechte an Unternehmen, die am 21. Juni 1948 ihren Sitz oder Mittelpunkt der Verwaltung im Bundesgebiet hatten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005510959
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5fd0c7b733c499437f4e0f338376f851312c69c5c0b84fc21a9b1f2250245c51