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UKlaG

§ 9Besonderheiten der Urteilsformel

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:
1.
die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut,
2.
die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für welche die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet oder empfohlen werden dürfen,
3.
das Gebot, die Verwendung oder Empfehlung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen,
4.
für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.6.2026 I Nr. 191

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR317300001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ce384ce4066b2527e93e253f0e73e39f850ef696466a588aac40feec75a7bc0

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