Zum Gesetzesinhalt

UKlaG

§ 16Bußgeldvorschriften

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3.
entgegen § 5a Absatz 1 Satz 2 eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
4.
entgegen § 5a Absatz 2 einen Beschluss oder ein Urteil nicht oder nicht mindestens sechs Monate veröffentlicht oder
5.
entgegen § 6a Absatz 1 Satz 3 die dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.6.2026 I Nr. 191

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR317300001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ce384ce4066b2527e93e253f0e73e39f850ef696466a588aac40feec75a7bc0

XML-Quelle beim Herausgeber