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UKlaG

§ 12Einigungsstelle

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.6.2026 I Nr. 191

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR317300001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ce384ce4066b2527e93e253f0e73e39f850ef696466a588aac40feec75a7bc0

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