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UIG

§ 11Umweltzustandsbericht

Umweltinformationsgesetz

Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei berücksichtigt sie § 10 Absatz 1, 3 und 6. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.10.2014 I 1643;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.2.2021 I 306

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR370410004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24a8a27428fa769686dee036599c7bdd2ce1953a3ac4f4f0a914d9aa7c70747c

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