(1) Die Unterhaltsleistung wird erbracht, sobald ein wirksamer Antrag gestellt wurde und die Anspruchsvoraussetzungen für die Unterhaltsleistung vorliegen. Liegen alle Anspruchsvoraussetzungen für die Unterhaltsleistung am Beginn des Kalendermonats vor, in dem der Antrag gestellt wurde, so besteht der Anspruch auf die Unterhaltsleistung ab Beginn dieses Kalendermonats.
(2) Die Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt, soweit es nicht an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.7.2007 I 1446;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 44 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
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