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UhrmAusbV 2001

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
6.
betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Qualitätsmanagement,
8.
Prüfen, Anreißen und Messen,
9.
Warten von Betriebsmitteln,
10.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
11.
Wärmebehandlung und Werkstoffprüfung,
12.
manuelles und maschinelles Spanen:
12.1
manuelles Spanen,
12.2
Programmieren und Handhaben von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Spanen mit konventionellen Werkzeugmaschinen,
13.
Fügen,
14.
Behandeln und Schützen von Oberflächen,
15.
Messen und Prüfen elektrischer Größen,
16.
Instandhalten von mechanischen und elektronischen Uhren, Uhrenanlagen und deren Komponenten,
17.
Montieren und Demontieren,
18.
Kundenservice und -beratung,
19.
Beschaffung, Lagerung und Verkauf,
20.
Kostenrechnung und Kalkulation,
21.
Instandhalten von industriell gefertigtem Schmuck.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR147600001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 559658ba7fcb39bff282edcd238ac7fb9f27cf3cc283222146c446041b0d0fe3

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