UhrmAusbV 2001
§ 3Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Qualitätsmanagement,
- 8.
- Prüfen, Anreißen und Messen,
- 9.
- Warten von Betriebsmitteln,
- 10.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 11.
- Wärmebehandlung und Werkstoffprüfung,
- 12.
- manuelles und maschinelles Spanen:
- 12.1
- manuelles Spanen,
- 12.2
- Programmieren und Handhaben von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Spanen mit konventionellen Werkzeugmaschinen,
- 13.
- Fügen,
- 14.
- Behandeln und Schützen von Oberflächen,
- 15.
- Messen und Prüfen elektrischer Größen,
- 16.
- Instandhalten von mechanischen und elektronischen Uhren, Uhrenanlagen und deren Komponenten,
- 17.
- Montieren und Demontieren,
- 18.
- Kundenservice und -beratung,
- 19.
- Beschaffung, Lagerung und Verkauf,
- 20.
- Kostenrechnung und Kalkulation,
- 21.
- Instandhalten von industriell gefertigtem Schmuck.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR147600001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 559658ba7fcb39bff282edcd238ac7fb9f27cf3cc283222146c446041b0d0fe3