(1) Das Umweltbundesamt kann Schriftform oder die elektronische Form vorschreiben für
1.
von Antragsstellern und Prüfstellen vorzulegende Dokumente,
2.
für die Bekanntgabe von Entscheidungen und
3.
für die sonstige Kommunikation.
(2) Schreibt das Umweltbundesamt die elektronische Form vor, kann es eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.
(3) Das Umweltbundesamt kann vorschreiben, dass Projektträger, Validierungsstellen und Verifizierungsstellen zur Erstellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträgen nur die auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form übermitteln.
(4) Wenn das Umweltbundesamt die Benutzung elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben hat, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Ergänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der Formvorschriften des Absatzes 3 möglich.
(5) Das Umweltbundesamt macht die Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger bekannt.
(6) Ausnahmen von § 23 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann das Umweltbundesamt gewähren auf Antrag
1.
des Projektträgers,
2.
der Validierungsstelle oder
3.
der Verifizierungsstelle.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.4.2026 I Nr. 101
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