UERV
§ 44Kontrollen
Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote
- 1.
- alle Verifizierungsberichte für die Projekttätigkeit eingereicht wurden und dadurch Verifizierungen für den gesamten Anrechnungszeitraum vorliegen, oder
- 2.
- der Projektträger dem Umweltbundesamt mitteilt, dass er keine weiteren Verifizierungsberichte einreichen wird.
- 1.
- während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,
- 2.
- Besichtigungen vorzunehmen,
- 3.
- alle die Projekttätigkeit betreffenden Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen, auszudrucken, zu kopieren und Abschriften anzufertigen und
- 4.
- die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.4.2026 I Nr. 101
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016900018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b25ec15a30ed81c7d9385b9e27ef1c7543477349096469a9d9316b7e2b268d2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMUKNBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… ung von Validierungs- und Verifizierungsstellen nach den §§ 32 bis 34 UERV 637,00 5 Kontrollen nach § 44 UERV 466,00 – 7 430,00 Abschnitt 8 Verpackungsgesetz (VerpackG) Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro 1 Vollständige Zu …“