UERV
§ 10Erteilung der Zustimmung
Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote
- 1.
- der Antrag die Anforderungen der §§ 7 bis 9 erfüllt,
- 2.
- die Ermittlung der Upstream-Emissionsminderungen entsprechend den Anforderungen nach § 6 erfolgt,
- 3.
- die vom Projektträger beauftragte Validierungsstelle zum Zeitpunkt der Validierung registriert war,
- 4.
- die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder das Klima hat und
- 5.
- für die Projekttätigkeit nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Zustimmung nach dieser Verordnung erteilt worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.4.2026 I Nr. 101
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016900018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b25ec15a30ed81c7d9385b9e27ef1c7543477349096469a9d9316b7e2b268d2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMUKNBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… gen zur kontobevollmächtigten Person nach § 30 Absatz 5 UERV 317,00 2 Erteilung der Zustimmung nach § 10 UERV 1 930,00 – 5 230,00 3 Freischaltung der Ausstellung von UER-Nachweisen nach § 19 Absatz 3 UERV 508,00 – 4 900,00 4 Regi …“