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UErgG 3

§ 2

Drittes Umstellungsergänzungsgesetz

Ist die Anerkennung als verlagertes Geldinstitut nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz mit einer Auflage verbunden worden, so bleibt eine aus der Auflage sich ergebende Beschränkung der dem Geldinstitut zuzuteilenden Ausgleichsforderung bestehen, auch wenn das Geldinstitut nach der Verlegung seines Sitzes Bankgeschäfte betreibt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 43 G v. 8.5.2008 I 810

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000330964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0e4a2c2a5ca192cffd8c0c4a996cd0fbba236a525fccbe2947af8c469ec39895

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