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UErgG 2

§ 25

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das bei der Anmeldung von Ostberliner Altgeldguthaben und bei der Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit dieser Guthaben zu beachtende Verfahren zu erlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch § 12 Nr. 6 G v. 17.12.1975 I 3123

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002850957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 019ebf8c9705f969471943c2a008eb675c324f663c3ec377eeabc701d4524e5c

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