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UErgG

§ 27

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

(1) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kostenordnung vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371).
(2) Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung des Gerichts gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.
(3) Im Beschwerdeverfahren wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 27 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 960) gem. Art. 11 § 7 G v. 26.7.1957 I 861, 935
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014390953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc943e08d03ca6c76fec49ab52df6252f2ca9e9702cc97bdb1506f00e877f8e5

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