UAG
§ 5Zuverlässigkeit
- 1.
- wegen Verletzung der Vorschriften
- a)
- des Strafrechts über Eigentums- und Vermögensdelikte, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten, gemeingefährliche Delikte und Umweltdelikte,
- b)
- des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
- c)
- des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts
- d)
- des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts,
- e)
- des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
mit einer Strafe oder in den Fällen der Buchstaben b bis e mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als tausend Deutsche Mark oder fünfhundert Euro belegt worden ist, - 2.
- wiederholt oder grob pflichtwidrig
- a)
- gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b bis e verstoßen hat oder
- b)
- als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz, Gewässerschutz, Abfall, als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne des § 70 des Strahlenschutzgesetzes oder als Störfallbeauftragter im Sinne des § 58a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes seine Verpflichtungen als Beauftragter verletzt hat,
- 3.
- infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
- 4.
- sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind, oder
- 5.
- aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Umweltgutachters ordnungsgemäß auszuüben.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2002 I 3490;
Stand: zuletzt geändert Art. 17 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR159100995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 00305353db5ff2ca0ecd37ec778ba4eccce50c7553e15cee12dd5fdca364e3c4