UAG
§ 21Aufgaben des Umweltgutachterausschusses
- 1.
- Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,
- 2.
- eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen,
- 3.
- Empfehlungen für die Benennung von Sachverständigen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen,
- 4.
- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten,
- 5.
- die Verbreitung von EMAS zu fördern.
- 1.
- die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,
- 2.
- die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlassener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und
- 3.
- den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2002 I 3490;
Stand: zuletzt geändert Art. 17 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR159100995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 00305353db5ff2ca0ecd37ec778ba4eccce50c7553e15cee12dd5fdca364e3c4