Zum Gesetzesinhalt

TzBfG

§ 21Auflösend bedingte Arbeitsverträge

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1174

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196610000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b75b56b35f34cc3e19d7b06f2f845e0670623ec4a21e9c488c398058e64e0fa6

XML-Quelle beim Herausgeber