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TzBfG

§ 1Zielsetzung

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1174

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196610000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b75b56b35f34cc3e19d7b06f2f845e0670623ec4a21e9c488c398058e64e0fa6

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