Zum Gesetzesinhalt

TWirtAusbV 2005

§ 15Fortsetzung der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.2.2006 I 465

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR142600005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3d5ba9cef5bb3b2c0f11d249e685ab71d6321e920e6146f4e464c0ded181ae3

XML-Quelle beim Herausgeber