TVMindestlohnPäda 6
§ 1Geltungsbereich
- 1.
- räumlich im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
- 2.
- fachlich für Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen von Trägern der beruflichen Bildung, soweit diese Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch erbringen. Ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 51 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
- 3.
- persönlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich mit Ausnahme von Praktikanten und Praktikantinnen (auch im Anerkennungsjahr).Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich sind mit der Aus- und Weiterbildung, Vermittlung oder Betreuung von Teilnehmern und Teilnehmerinnen betraut.
Aufh: Die zugehörige V v. 24.1.2023 I Nr. 22 (AusbDienstLArbbV 6) tritt gem. § 2 dieser V am 31.12.2026 außer Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0160B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8137356d474ac0c89304058e619f888c945b7c18e1baabf87fe439bad2723063
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 51 SGB IXEinrichtungen der beruflichen Rehabilitation
„… ialgesetzbuch erbringen. Ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 51 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch; 3. persönlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich mit Ausnahme von Praktikanten und P …“