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TVGDV

§ 6a

Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann eine Teilnahme der in § 5 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes Genannten, der Antragsteller, der Mitglieder des Tarifausschusses und weiterer Personen an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen, wenn
1.
die jeweilige Person einwilligt und
2.
die Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz für die Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Teilnahme einer Person mittels Video- oder Telefonkonferenz auch auf deren Vorschlag hin zulassen. Der Vorschlag muss dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Regel spätestens zwei Werktage vor der Verhandlung mitgeteilt werden.
(2) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die in Absatz 1 Satz 1 Genannten mit Ausnahme der Mitglieder des Tarifausschusses auf eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz verweisen. Macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat es darauf in der Bekanntmachung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. In dieser Bekanntmachung fordert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dazu auf, sich spätestens zwei Werktage vor dem Tag, an dem die Verhandlung stattfindet, mit den für die Teilnahme erforderlichen Kontaktdaten anzumelden.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt den betreffenden Personen rechtzeitig vor Beginn der Verhandlung mit, dass ihre Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz erfolgt. Die betreffenden Personen versichern vor Beginn der Verhandlung in Textform, dass sie nicht angemeldeten Personen keinen Zugang zur Video- oder Telefonkonferenz verschaffen und keine technischen Aufzeichnungen der Verhandlung vornehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neufassung vom 16.1.1989 I 76;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.6.2021 I 2146

Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 11 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001930970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 22159573d053b02e3496f5f070efeb74a368dff73592090f87b6903d3e8e9e11

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