Zum Gesetzesinhalt

TVGDV

§ 16

Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

Die Einsicht des Tarifregisters sowie der registrierten Tarifverträge ist jedem gestattet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt auf Anfrage Auskunft über die Eintragungen.Die Einsichtnahme ist einzuschränken oder zu verwehren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreffende Tarifvertrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten beinhaltet.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neufassung vom 16.1.1989 I 76;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.6.2021 I 2146

Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 11 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001930970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 22159573d053b02e3496f5f070efeb74a368dff73592090f87b6903d3e8e9e11

XML-Quelle beim Herausgeber