TDDDG
§ 26Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen
- 1.
- nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren und technische Anwendungen zur Einholung und Verwaltung der Einwilligung haben,
- 2.
- kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erteilung der Einwilligung und an den verwalteten Daten haben und unabhängig von Unternehmen sind, die ein solches Interesse haben können,
- 3.
- die personenbezogenen Daten und die Informationen über die Einwilligungsentscheidungen für keine anderen Zwecke als die Einwilligungsverwaltung verarbeiten und
- 4.
- ein Sicherheitskonzept vorlegen, das eine Bewertung der Qualität und Zuverlässigkeit des Dienstes und der technischen Anwendungen ermöglicht und aus dem sich ergibt, dass der Dienst sowohl technisch als auch organisatorisch die rechtlichen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit, die sich insbesondere aus der Verordnung (EU) 2016/679 ergeben, erfüllt,
- 1.
- an das nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren und technische Anwendungen nach Absatz 1 Nummer 1 und
- 2.
- an das Verfahren der Anerkennung, insbesondere
- a)
- den erforderlichen Inhalt des Antrags auf Anerkennung,
- b)
- den Inhalt des Sicherheitskonzepts nach Absatz 1 Nummer 4 und
- c)
- die für die Anerkennung zuständige unabhängige Stelle, und
- 3.
- die technischen und organisatorischen Maßnahmen, dass
- a)
- Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet,
- aa)
- Einstellungen der Endnutzer hinsichtlich der Einwilligung nach § 25 Absatz 1 befolgt und
- bb)
- die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung berücksichtigt und
- b)
- Anbieter von digitalen Diensten bei der Verwaltung der von Endnutzern erteilten Einwilligung die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung und Einstellungen durch die Endnutzer berücksichtigen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.3.2026 I Nr. 64
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4627e5351b602270eaba241e29e756a7bef55de43d743102f3be43117032f1bb